22. Die POM hiess die Beschwerde - wie dargelegt - insoweit gut, als sie festhielt, dass mit dem MSTJ und dem MZ Bitzi zumindest zwei hinsichtlich Sicherheit und Therapie für den Vollzug geeignete Einrichtungen existieren würden. Die POM erachtete die von der Direktion der MSTJ vorgebrachten Ablehnungsgründe als nicht legitim und rechtmässig und wies die MSTJ an, den nächsten freien Platz auf der BeoT mit dem Beschwerdeführer zu besetzen (pag. 52 ff. amtliche Akten POM). Die POM hält dem Beschwerdeführer nun entgegen, dass die Verlegung bzw. der Vollzugsort sehr wohl Streitgegenstand gewesen sei.