Demzufolge sei die Massnahme in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei nun bereits seit ca. 15 Monaten keine Therapie mehr zugekommen. Nach wie vor befinde er sich in der JVA Solothurn, welche gemäss Entscheid der POM keine geeignete Institution darstelle. Durch die Verzögerungen hätte der Beschwerdeführer keine therapeutischen Fortschritte mehr erzielen können, was seine Entlassung verzögere. Die erzielten Therapieerfolge seien zunichte gemacht worden. Die ASMV hätte zudem bei der Suche nach einem geeigneten Therapieplatz nicht alle verfügbaren Möglichkeiten geprüft (pag. 7-11, 79).