7 punkt ein entsprechendes Rechtsbegehren gestellt. Die Leitung des MSTJ hätte sich geweigert, den Beschwerdeführer aufzunehmen und sei nach den öffentlich vorgebrachten unangemessenen Argumenten des Anstaltsdirektors des MSTJ nicht mehr unvoreingenommen gegenüber ihm. Der Anstaltsdirektor habe selbst festgehalten, dass es nicht möglich sei, innert eines halben Jahres eine vertrauensvolle, therapeutische Beziehung aufzubauen und dass der Beschwerdeführer für den offenen Vollzug ungeeignet sei. Demzufolge sei die Massnahme in Anwendung von Art.