21. Der Beschwerdeführer beantragt, die stationäre Massnahme sei mangels Verfügbarkeit eines geeigneten Therapieplatzes aufzuheben. Die POM habe am 18. Februar 2016 entschieden, dass der Beschwerdeführer umgehend in eine geschlossene Abteilung einer offenen Massnahmenvollzugseinrichtung zu versetzen sei. Dieser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen. In ihrem Entscheid vom 13. Dezember 2016 habe die POM das MSTJ angewiesen, den nächsten freien Platz auf der BeoT mit dem Beschwerdeführer zu besetzen. Er habe jedoch zu keinem Zeit-