Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, durch die fehlende Versetzung habe er nicht mehr an die bisher erzielten Erfolge anknüpfen können, hält er selbst fest, dass sein Zustand zum jetzigen Zeitpunkt noch keine bedingte Entlassung zulässt. Weder im psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 2014 noch in aktuellen Therapieverlaufsberichten wird dargelegt, dass zum jetzigen Zeitpunkt umgehend eine bedingte Entlassung erfolgen sollte. In diesem Zusammenhang kann insbesondere auch auf die zutreffenden Ausführungen der ASMV in ihrer Verfügung vom 23. September 2016 verwiesen werden (pag. 1370 ff. amtliche Akten