Vorliegend verkennt der Beschwerdeführer, dass das Verhalten der Behörden insofern keinen Einfluss auf die Voraussetzungen der bedingten Entlassung hat, als die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung in jedem Fall erfüllt sein müssen. Mit anderen Worten muss es der Zustand des Täters erlauben, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, durch die fehlende Versetzung habe er nicht mehr an die bisher erzielten Erfolge anknüpfen können, hält er selbst fest, dass sein Zustand zum jetzigen Zeitpunkt noch keine bedingte Entlassung zulässt.