20. Im Folgenden sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung zu prüfen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf bedingte Entlassung damit, dass seine Therapieerfolge aufgrund behördlichen Verschuldens verzögert worden seien. Einzig aufgrund der fehlenden Therapie habe er nicht mehr an die bis dahin erreichten therapeutischen Erfolge anknüpfen können. Das Verfahren sei dadurch massiv zu seinem Nachteil beeinflusst worden (pag. 11 ff.).