Dies ergibt sich auch daraus, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs kein blosser Selbstzweck ist. Die Rückweisung einer Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bedeutet immer auch eine Verfahrensverlängerung, was unter Umständen nicht im Interesse der betroffenen Person liegt (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, a.a.O., N 16 zu Art. 21). Es muss dem Beschwerdeführer daher offenstehen, mit einem reformatorischen Rechtsbegehren die Behandlung seines Antrags