Hingegen hat der Beschwerdeführer vorliegend keinen Rückweisungsantrag, sondern einen reformatorischen Antrag gestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass er auf eine Rückweisung verzichtet und sich damit einverstanden erklärt, dass die Kammer im vorliegenden Beschwerdeverfahren über seinen Antrag entscheidet, obwohl er damit eine Instanz verliert. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs kein blosser Selbstzweck ist.