Die POM bringt vor, auf die Beschwerde sei in diesem Punkt bereits deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer ein kassatorisches und nicht reformatorisches Rechtsbegehren hätte stellen müssen (pag. 55). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Die Nichtbehandlung des Antrags auf bedingte Entlassung stellt eine Rechtsverweigerung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche grundsätzlich durch Rückweisung zu heilen ist. Hingegen hat der Beschwerdeführer vorliegend keinen Rückweisungsantrag, sondern einen reformatorischen Antrag gestellt.