17 amtliche Akten POM). Die Frage der Entlassung war damit Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der POM und der Beschwerdeführer hat sich wie dargelegt in seiner Beschwerde zumindest rudimentär auch zur Frage der bedingten Entlassung geäussert. Nach Ansicht der Kammer genügt diese Begründung des Antrags den gesetzlichen Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG, da praxisgemäss keine hohen Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen sind (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 15 zu Art. 32) und auch die inhaltliche Überzeugungskraft der Begründung irrelevant sein muss.