19. Der Beschwerdeführer stellt das Eventualbegehren, er sei umgehend bedingt zu entlassen (Rechtsbegehren 3). Die Vorinstanz ist auf dieses Begehren mangels Begründung nicht eingetreten (vgl. pag. 55 amtliche Akten POM). Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er habe sich sehr wohl hierzu geäussert. Die ASMV habe die Legalprognose als noch nicht ausreichend günstig für eine bedingte Entlassung bezeichnet, da mangels Therapieangebot im Regionalgefängnis nicht mehr an die bis dahin therapeutisch erreichten Resultate hätte angeknüpft werden können. Dies sei jedoch auf eine Verletzung von Art.