Die POM hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Da – wie sie zutreffend ausführt – kein Anspruch auf Parteikostenersatz im Verwaltungsverfahren besteht und der Beschwerdeführer nach Ansicht der Kammer für den Fall seines Obsiegens jedoch nicht schlechter gestellt werden soll als bei einem vollständigen Unterliegen, ist der POM zwar insofern zu folgen, als sie den Antrag auf Parteikostenersatz abgewiesen hat (pag. 52 amtliche Akten POM und Duplik der POM pag.