Dieses Rechtsbegehren kann nach Ansicht der Kammer nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im Verfahren vor der AMSV nicht anficht, zumal ein solches Vorgehen denn auch kein Sinn ergeben würde. Die POM hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen.