als amtlicher Anwalt gewährt hat (pag. 3 amtliche Akten POM). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 27. September 2016 geltend gemacht, das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands für das Verfahren vor der Vorinstanz sei gestützt auf die noch einzureichende Honorarnote zu bestimmen (Rechtsbegehren 7, pag. 21). Dieses Rechtsbegehren kann nach Ansicht der Kammer nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.______