Die POM hat dem Beschwerdeführer für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren das Recht zu unentgeltlichen Rechtspflege gewährt (soweit er nicht obsiegt hat). Die Kammer geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Fall seines Unterliegens nicht beanstandet, und das Urteil der POM in diesem Punkt nicht anficht. Der entsprechenden Verfügung vom 23. September 2016 kann entnommen werden, dass auch die ASMV dem Beschwerdeführer für das Veraltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gewährt hat (pag.