16. Weiter ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer beantragt, der ASMV seien die in ihrem Verfahren entstandenen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Wie die POM bereits in ihrem Entscheid vom 13. Dezember 2016 zutreffend dargelegt hat, hat die ASMV für das bei ihr geführte Verwaltungsverfahren keine Verwaltungskosten erhoben, weswegen die POM auf das entsprechende Begehren nicht eingetreten ist (pag. 55). Dem Beschwerdeführer mangelt es daher an einem schutzwürdigen Interesse für die Beschwerdeführung in diesem Punkt.