15. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 23. September 2016 beantragt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Der Rechtsmittelentscheid ersetzt die ursprüngliche Verfügung (Devolutiveffekt). Nur 4 der Entscheid der POM ist damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 7 zu Art. 60).