14. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Insoweit ist auf die Beschwerde vom 6. Januar 2017 einzutreten. Die Rechtsbegehren, auf welche nicht einzutreten ist, werden im Nachfolgenden dargelegt.