147 ff.) nahm die Generalstaatsanwaltschaft keine Stellung (pag. 187). Die POM verzichtete ihrerseits mit Eingabe vom 11. April 2017 (pag. 189). Mit Eingabe vom 25. April 2017 brachte der Beschwerdeführer ergänzende Bemerkungen an (pag. 191f.), und reichte eine Bestätigung zu den Akten, wonach ihm bis zum 30. September 2017 ausserhalb des Vollzugs eine Arbeitsstelle zur Verfügung stehe (pag. 197). Ausserdem reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote zu den Akten (pag. 199 ff.). II.