12. Der eingeholte Therapieverlaufsbericht von Dr. med. D.________ ging am 29. März 2017 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 117 ff.), und wurde den Parteien mit Verfügung vom 30. März 2017 zugestellt, unter Gewährung der Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 133). Sowohl die POM (pag. 143) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 145) und der Beschwerdeführer (pag. 179) verzichteten in der Folge auf eine Stellungnahme. Auch zum Führungsbericht der JVA Solothurn vom 30. März 2017 (pag. 147 ff.) nahm die Generalstaatsanwaltschaft keine Stellung (pag.