11. Mit Verfügung vom 7. März 2017 erkannte die 1. Strafkammer die von Rechtsanwalt B.________ eingereichten Unterlagen zu den Akten und stellte fest, dass die Akten der Vorinstanz sowie die Vollzugsakten der ASMV beigezogen würden. Der Verfahrensleiter verfügte ausserdem, dass ein Bericht der JVA Solothurn betreffend Therapie und Führung einzuholen sei. Soweit weitergehend, wies die Kammer die Beweisanträge jedoch mangels ersichtlicher Entscheidrelevanz bzw. als entbehrlich ab (pag. 107 ff.).