10. Sowohl der Generalstaatsanwaltschaft als auch der POM wurde mit Verfügung vom 24. Februar 2017 Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik gewährt (pag. 93). 3 Die Generalstaatsanwaltschaft gab am 1. März 2017 ihren Verzicht darauf bekannt. Die POM brachte in ihrer Duplik vom 1. März 2017 ergänzende Bemerkungen an (pag. 105f.).