8. Innert der mit Verfügung vom 23. Januar 2017 gewährten Frist (pag. 57 ff.) liess sich auch die Generalstaatsanwaltschaft vernehmen und beantragte mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand (pag. 63). 9. Daraufhin gewährte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik (pag. 65), welche dieser mit Eingabe vom 23. Februar 2017 wahrnahm (pag. 71 ff.). Darin hielt der Beschwerdeführer an seinen gestellten Rechtsbegehren fest (pag. 73).