7. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und unter Anbringung ergänzender Hinweise die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Zum Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege enthielt sie sich eines Antrags (pag. 53 ff.).