Die entstandenen Partei- und Verfahrenskosten bei den Vorinstanzen (ASMV und POM) seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7. Eventuell sei dem Beschwerdeführer für die Verfahren bei den Vorinstanzen (ASMV und POM) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bezeichnen. 6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 13. Januar 2017 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 47 ff.).