4. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 hiess die POM die Beschwerde insofern gut, als sie das Massnahmenzentrum St. Johannsen (MSTJ) anwies, den nächsten freien Platz auf der Beobachtungs- und Triagestation (BeoT) mit dem Beschwerdeführer zu besetzen. Bis dahin habe der Beschwerdeführer in der JVA Solothurn zu verbleiben. Soweit weitergehend wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Weiter gewährte die POM dem Beschwerdeführer bezüglich seines Unter- 2 liegens das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. pag. 50 ff. amtliche Akten ASMV).