3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. September 2016 bei der POM Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 23. September 2016 beantragte. Die Massnahme sei umgehend aufzuheben und er sei definitiv zu entlassen. Eventuell sei er bedingt zu entlassen. Weiter beantragte der Beschwerdeführer für das Verfahren vor der POM die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Schliesslich beantragte er, dass die entstandenen Partei- und Verfahrenskosten vor der Vorinstanz und vor der POM der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien (pag. 1395 ff. amtliche Akten ASMV).