amtliche Akten ASMV). Mit Verfügung vom 23. September 2016 wies die ASMV auch diesen Antrag ab, und wies den Beschwerdeführer zur Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) in die JVA Solothurn ein (pag. 1353 ff. amtliche Akten ASMV).