2. Am 11. Juli 2016 stellte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers Antrag auf bedingte Entlassung. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, die Versetzung in die JVA Solothurn als geschlossene Einrichtung widerspreche dem Entscheid der POM, weswegen die Massnahme zufolge fehlender geeigneter Einrichtung zur Behandlung des Beschwerdeführers aufzuheben sei (pag. 1309 ff. amtliche Akten ASMV). Am 17. September 2016 reichte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf definitive Entlassung ein. Diesen begründete er damit, dass die ASMV nun definitiv beabsichtige, ihn in die JVA Solothurn zu versetzen (pag. 1347 ff. amtliche Akten