1. Die von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) beantragte Versetzung in ein offenes Vollzugsregime wurde durch die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend ASMV) mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 abgewiesen (pag. 1213 ff. amtliche Akten ASMV). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 28. Dezember 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) (pag. 1221 ff. amtliche Akten ASMV). Am 18. Februar 2016 hiess die POM die Beschwerde gut und hob die Verfügung der ASMV auf.