A.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche unter Ziff. I.3 bis Ziff. I.3.4. und der Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1 bis Ziff. II.2.2 hiervor; in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 139 Ziff. 1 und 2, 144 Abs. 1, 180, 186, 333 Abs. 1 und 3 StGB 57 Abs. 3 PBG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe nach Art. 89 Abs. 6 StGB (Ziff. I.4 hiervor); verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten;