1.2. Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 18.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von D.________; mangels gültigem Strafantrag ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde; 2. A.________ unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘585.00, an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2‘468.60 an Rechtsanwalt B.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen: 2.1. des Diebstahls, angeblich begangen: