21. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Beim Beschuldigten wurden DNA-Profile erstellt und biometrisch erkennungsdienstliche Daten angelegt (pag. 1038 ff.). Das Bundesamt löscht die DNA-Profile beim Vollzug einer Freiheitsstrafe 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 16 Abs. 4 des DNA-Profil-Gesetz, DNA-ProfilG, SR 363). Dementsprechend wird die Zustimmung zur Löschung noch nicht erteilt. Die Zustimmung ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen.