Rechtsanwalt B.________ wird oberinstanzlich damit eine amtliche Entschädigung von CHF 4‘255.20 (Honorar zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.00) zugesprochen. Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen 19. Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen nach Ziff. VII.2 und Ziff. VII.3 (pag. 1358 f.) sind in Rechtskraft erwachsen und damit nicht neu zu verfügen (vgl. auch pag. 1439 f., S. 66 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).