Eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2‘468.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) wurde für die Freisprüche ausgeschieden und Rechtsanwalt B.________ rechtskräftig zugesprochen. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Honorarfestsetzung nicht überschritten, weshalb die Kammer an die vorinstanzliche Festlegung gebunden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11.11.2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13.12.2016 E. 2.3 und E. 2.4.2, in: Pra 2017 Nr. 23). Entsprechend wird Rechtsanwalt B.________ für die auf die Schuldsprüche fallenden Aufwendungen eine amtliche Entschädigung von CHF 14‘364.80 zugesprochen.