CHF 3‘585.00 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden für die Freisprüche ausgeschieden und rechtskräftig dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt (pag. 1353). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die auf die Schuldsprüche fallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 22‘204.50 vollumfänglich zu bezahlen. 17.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden für das oberinstanz-