17. Verfahrenskosten 17.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 25‘789.50 (CHF 22‘204.50 zzgl. CHF 3‘585.00) festgesetzt (pag. 1357; pag. 1353). CHF 3‘585.00 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden für die Freisprüche ausgeschieden und rechtskräftig dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt (pag.