In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1439, S. 66 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) erachtet auch die Kammer in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Übertretungsbusse von insgesamt CHF 150.00 als verschuldensangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf zwei Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung