26 on von knapp 2/3 der Strafe, ausmachend 8 Monate, als höchst angemessen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist diese Asperation grosszügig bemessen. 15.7 Konkrete Strafe Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz ausgefällte Gesamtstrafe von insgesamt 51 Monaten Freiheitsstrafe zu bestätigen. Bei einer Strafe in dieser Höhe steht der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug nicht zur Diskussion (vgl. Art. 42 f. StGB).