Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2011 vom 20.2.2012 E. 4.2). Vorliegend ist von einer Einsatzstrafe von 43 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (pag. 1436 f., S. 63 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) und erachtet eine Asperati-