Das Gericht bildet aus dem Strafrest und der neu verwirkten Sanktion eine Gesamtstrafe (BGE 135 IV 146), für welche wiederum eine bedingte Entlassung möglich ist. Diese Möglichkeit besteht sogar, wenn nur die Reststrafe zu vollziehen bleibt, etwa weil für die erneute Straftat eine andere Sanktionsart gewählt wurde. Die Gesamtstrafe kann aber weder bedingt noch teilbedingt ausgesprochen werden (BGE 135 IV 151; TRECHSEL/AEBERSOLD, in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 89). Voraussetzung für die Gesamtstrafenbildung nach Art.