Die Kammer erachtete eine Erhöhung der Strafe um 8 Monate auf insgesamt 43 Monate als sachgerecht. 15.6 Gesamtstrafenbildung betreffend Rückversetzung in den Strafvollzug Die Rückversetzung in den Strafvollzug für einen Strafrest von 1 Jahr und 29 Tagen (Ziff. IV des erstinstanzlichen Dispositivs) ist in Rechtskraft erwachsen. Das Gericht bildet aus dem Strafrest und der neu verwirkten Sanktion eine Gesamtstrafe (BGE 135 IV 146), für welche wiederum eine bedingte Entlassung möglich ist.