Dem Beschuldigten ist allerdings zugute zu halten, dass er Schreiben an die Geschädigten verschickte, obwohl ihm das Gefängnis davon abgeraten hatte. Zudem ist er aktuell offenbar bemüht, mit seinem Pekulium auch eine finanzielle Wiedergutmachung zu leisten (pag. 1995 ff.), was ihm erneut durch die JVA verwehrt zu bleiben scheint. Diese Umstände wirken sich strafmindernd aus. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten jedoch aufgrund der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten deutlich straferhöhend aus. Die Kammer erachtete eine Erhöhung der Strafe um 8 Monate auf insgesamt 43 Monate als sachgerecht.