Erst im Laufe des Strafverfahrens gab er Stück für Stück Diebstähle zu, dies teilweise erst auf Vorhalt der Ermittlungsergebnisse. Noch während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte, diverse Einbruchdiebstähle nicht begangen zu haben, bei welchen er oberinstanzlich den Schuldspruch allerdings nunmehr akzeptiert. Es kann folglich nicht von einem offenen, freiwilligen Geständnis die Rede sein, weshalb keine Strafreduktion zu erfolgen hat. Dem Beschuldigten ist allerdings zugute zu halten, dass er Schreiben an die Geschädigten verschickte, obwohl ihm das Gefängnis davon abgeraten hatte.