Er zeigt sich mithin unbelehrbar und, indem er Delikt an Delikt reihte, respektlos gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Die Vorstrafen des Beschuldigten fallen somit massiv negativ ins Gewicht. Der Beschuldigte wurde im Jahr 2005 Vater (pag. 1018 Z. 26). 2010 hat er sich scheiden lassen. Das Verhältnis zu seinem Vater und seinem Bruder scheint angespannt. Sein Sohn besucht ihn ab und zu im Gefängnis, jedoch nicht besonders oft. Besondere persönliche Verhältnisse oder eine besondere Strafempfindlichkeit, die einer entsprechenden Wertung bedürften, sind nicht ersichtlich.