Obwohl der Beschuldigte im Vollzug war, ist er kurz nach seiner bedingten Entlassung am 04.07.2014 erneut straffällig geworden. Der Versuch, etwas an seinem Leben zu ändern scheiterte bereits nach drei Monaten und der Beschuldigte geriet ins alte Fahrwasser. Von einem Willen, nachhaltig etwas zu verändern zeugt dies nicht. Auch die zwischenzeitlichen Verhaftungen sowie die Einvernahmen während der Untersuchungshaft haben seinem delinquenten Verhalten keinen Abbruch getan. Er zeigt sich mithin unbelehrbar und, indem er Delikt an Delikt reihte, respektlos gegenüber den Strafverfolgungsbehörden.