24 und lasse sich von einer zweiten Person begleiten, wenn er beispielsweise den Abfall bei der Arbeit entsorgen müsse. In seinem Privatleben sei C.________ hingegen nicht eingeschränkt. Das objektive Tatverschulden liegt nach dem Gesagten im leichten Bereich. Die Kammer erachtet in Anbetracht der konkreten Umstände eine Strafe von 50 Strafeinheiten als angemessen. 15.4.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich; die Tatausführung wäre vermeidbar gewesen.