15.2.3 Gesagte rechtfertigt sich auch hier lediglich eine Asperation der Hälfte der Strafe, ausmachend 2 Monate Freiheitsstrafe. 15.4 Asperation für die Drohung 15.4.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen eine Strafe von 60 Strafeinheiten für folgenden Sachverhalt vor: «In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrennt lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod.