Er respektierte das Hausrecht der Bewohner nicht und verschaffte sich Zugang zu den Liegenschaften, um sich finanziell zu bereichern. Er beging die Hausfriedensbrüche, um Diebstähle zu begehen und hatte damit rein egoistische Motive. Auch diese Tat wäre zweifellos vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich nach dem Gesagten neutral auf die Strafe aus. 15.3.3 Konkrete Asperation Mit Verweis auf das unter Ziff. 15.2.3 Gesagte rechtfertigt sich auch hier lediglich eine Asperation der Hälfte der Strafe, ausmachend 2 Monate Freiheitsstrafe.